Private Autos ohne Sorge beruflich nutzen
Immer häufiger setzen Unternehmen auf die Flexibilität ihrer Mitarbeiter, wenn es um Dienstreisen oder kurzfristige Fahrten zum Kunden geht.
Oft kommen dabei private Autos der Mitarbeiter zum Einsatz.

Doch wussten Sie, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber dann auch
schadenersatzpflichtig ist, wenn es während dieser betrieblich angeordneten Fahrten zu Schäden an den Privatfahrzeugen kommt (sofern der
Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde)? Die Begründung liefert § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke
der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Eine sogenannte Dienstreisekasko bewahrt hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vor langen Gesichtern. Sie übernimmt die Kosten für Schäden,
die während einer dienstlichen Fahrt am privaten Fahrzeug eines Mitarbeiters entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen
selbstverschuldeten Unfall oder ein Ereignis wie Vandalismus handelt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur finanzielle Entlastung,
sondern ein dickes Plus an Fairness und Wertschätzung gegenüber den eigenen Mitarbeitern. Darüber hinaus signalisiert die Dienstreisekasko,
dass das Unternehmen Risiken klar regelt und die Absicherung ihrer Mitarbeiter ernst nimmt.
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